Satzung
§ 1
Name, Sitz und Zweck
- Der am 16. Juni 1978 gegründete Verein führt den Namen „Ski Club Limburgerhof e.V.“ und hat seinen Sitz in Limburgerhof. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Wintersportes, ein dazugehöriges entsprechendesTraining, die besondere Betreuung der Jugend und die Förderung der Gemeinschaft in Sport und Spiel.. Der Verein ist unter der Nummer 1539 im Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen eingetragen.
- Das Vereins- und Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist frei von politischen, religiösen und rassistischen Tendenzen.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß.
§ 3
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich durch „Einschreiben“ an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluß ist in Schriftform durch „Einschreiben“ zuzustellen.
§ 4
Vereinsbeiträge
- Die jährlichen Mitgliedbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
- Sie haben insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot an Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über diese Maßregelung ist in Schriftform durch „Einschreiben“ zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann der Vermittlungsauschuß angerufen werden. Dieser besteht aus: 3 Personen, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern
Wird vom Vermittlungsausschuß eine vom Vorstand getroffende Maßnahme verworfen, so gilt letztinstanzlich die Entscheidung des Vermittlungsausschusses.
§ 7
Vereinsorgange
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Einmal im Jahr sollte eine Mitgliederversammlung stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Vereinsrundschreiben. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer der Vorstandschaft mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit erforderlich
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden, unter der Voraussetzung, daß der Tatbestand der beabsichtigten Satzungsänderung in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung bekannt-gemacht wurde. Ausgeschlossen hiervon sind die §§ 1 und 13.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich durch „Einschreiben“ beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung beschließt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
- Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer und
dem Schatzmeisterb. als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand a. und den Ressortleitern für:
Jugendsport
Frauensport
Breiten- und Freizeitsport
Wettkampfsport
Öffentlichkeitsarbeit
Verwaltungsfragen
Touristik
Geselligkeit
bis zu 3 Besitzern. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
- Der Vorstand leitet den Verein.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es bantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. - Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- die Bewilligung der Ausgaben
- Aufnahme, Ausschluß und Maßregelungen von Mitgliedern
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die durch den Gesamtvorstand aufgrund der Wichtigkeit nicht behandelt werden müssen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 10
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, des Vermittlungsausschusses und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Kein Vereinsfunktionär darf mehr als zwei Ämter bekleiden. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, ist diese geheim durchzuführen.
§ 12
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung.
§ 13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversamlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat und
- von zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreivierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreivierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Gemeinde Limburgerhof zu mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muß.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Skiclubs Limburgerhof am 23.11.2016 genehmigt.